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   OLG Hamm, 09.11.2017 - III-5 RVs 133/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,54752
OLG Hamm, 09.11.2017 - III-5 RVs 133/17 (https://dejure.org/2017,54752)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2017 - III-5 RVs 133/17 (https://dejure.org/2017,54752)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. November 2017 - III-5 RVs 133/17 (https://dejure.org/2017,54752)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Anbau von Cannabis: Wie muss die Strafe begründet werden?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 496
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.12.2011 - 4 StR 517/11

    Anforderungen an die Feststellungen bei Betäubungsmittelhandel (Einfuhr von

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2017 - 5 RVs 133/17
    Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentrationen und die Wirkstoffmenge bestimmt (BGH NStZ 2012, 339).
  • BGH, 24.02.1994 - 4 StR 708/93

    Tateinheit von unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2017 - 5 RVs 133/17
    Während nähere Feststellungen zur Qualität des Rauschgifts für den Schuldspruch in Ausnahmefällen verzichtbar sind, sind diese im Rahmen der Strafzumessung angesichts der Vielfalt der vorkommenden Wirkstoffkonzentrationen und der Unterschiedlichkeit der geforderten Preise im Regelfall unerlässlich (BGH NJW 1994, 1885).
  • OLG Hamm, 05.01.2016 - 1 RVs 96/15

    Betäubungsmittel; Marihuana; Schätzung; Menge; Wirkstoffgehalt

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2017 - 5 RVs 133/17
    Das Schöffengericht verzichtet dabei zum einen ohne nähere Begründung auf die Einholung eine Wirkstoffgutachtens, obwohl die Betäubungsmittel sichergestellt wurden, und legt aber zum anderen auch nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Art und Weise die der Schätzung zugrundegelegten "allgmeinen Erfahrungen" im Bezirk des erkennenden Gerichts näher dar (vgl. zum Ganzen ausführlich OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2016, III-1 RVs 96/15).
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